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Filmschaffende: Neuregelung beim Arbeitslosengeld

Gute Nachrichten für Filmschaffende: Das »Anwartschaftszeit-Änderungsgesetz« wurde (im Rahmen des »3. Änderungsgesetzes zum SGB IV und anderer Gesetze«) vorletzte Woche im Bundestag verabschiedet. Danach braucht es nicht mehr die üblichen 360 Tage für die Erfüllung der Anwartschaft, sondern mit 180 Tagen genügt die Hälfte. Im Gegenzug wird aber auch die Bezugsdauer halbiert, so dass die Dauer des Arbeitslosengeldanspruches nur drei Monate beträgt. Auch darüber hinaus richtet sich das Verhältnis zwischen Versicherungszeit und Anspruchsdauer von zwei zu eins (2:1). Nach acht Monaten besteht dem nach ein Anspruch auf vier Monate Arbeitslosengeld, nach zehn Monaten besteht ein Anspruch auf fünf Monate Arbeitslosengeld. Ab zwölf Monaten besteht dann, wie schon bislang, eine Anspruchsdauer von sechs Monaten.

Die Anfang 2006 wirksam gewordene Gesetzesänderung zur Verkürzung der Rahmenfrist hatte viele Filmschaffende vor und hinter der Kamera vom Arbeitslosengeld-Bezug ausgeschlossen. Die geänderte Voraussetzung, eine Anwartschaft von 360 Tagen sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit innerhalb der verkürzten Rahmenfrist von nur noch zwei (statt vormals drei) Jahren nachzuweisen, konnten nur noch wenige Kulturschaffende erfüllen.
Die Gesetzesänderung tritt voraussichtlich am 1. August 2009 in Kraft.