Klimaschutz realisieren: Das Gesetz für Erneuerbares Heizen ist beschlossen

Heizungsgesetz: Der Bundestag hat am 8. September 2023 das neue Gebäudeenergiegesetz beschlossen. Es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was kommt auf den Immobilien-Eigentümer zu?

Heizungsgesetz: Erneuerbare Energie durch Solarelemente auf dem Hausdach
Solarelemente auf einem Einfamilienhaus Foto: Daniele la Rosa Messina

Das Heizungsgesetz kommt: Die Immobilien-Eigentümer können sich nun einen Überblick hinsichtlich der Neuregelungen verschaffen. Wie sieht die Zukunft aus? Was kommt auf Haus- und Wohnungseigentümer zu? Eine Energieberatung ist sinnvoll und auch Pflicht beim Umstieg..

Heizungsgesetz soll den Klimaschutz stärken

Mit dem sogenannten Heizungsgesetz – Gesetz für Erneuerbares Heizen (GEG – Gebäudeenergiegesetz) – setzt die Bundesregierung die Energiewende für Immobilien um. Der Klimaschutz soll gestärkt werden, indem der Import fossiler Energien reduziert wird. Ab Mitte 2028 müssen neue Heizungen mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Diese Regel ist gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung. Im Jahr 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Die neuen Heizungen sind für eine Betriebsdauer von 20 bis 30 Jahren konzipiert.

Heizungsgesetz: Neue Regelungen im Überblick

Ab dem 1. Januar 2024 gilt zunächst, dass in Neubauten in Neubaugebieten Heizungen, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden, eingebaut werden müssen. Außerhalb von Neubaugebieten gilt dies erst ab 2026. Für bestehende Gebäude gibt es für neue Heizungen verschiedene technologische Möglichkeiten und umfangreiche Förderungsmodelle. Diese sind sozial ausgerichtet. Das Heizen soll schrittweise durch den Austausch von Öl- und Gasheizungen klimafreundlicher werden. Bereits jetzt werden vermehrt umweltfreundliche Lösungen wie beispielsweise Wärmepumpen eingesetzt. Sie erfüllen die Bedingungen des Heizungsgesetzes.

Klimafreundliche Heizung: ab 1. Januar 2024

  • Neubau: Bauantrag ab dem 1. Januar 2024
  • Im Neubaugebiet sind Heizungen zum Betrieb mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien ab Januar 2024 Pflicht.
  • Außerhalb eines Neubaugebietes sind Heizungen zum Betrieb mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energien frühestens ab 2026 Pflicht.
  • Bestand: Wenn Heizungen funktionieren oder sich reparieren lassen, ist kein Heizungstausch vorgeschrieben.
  • Ist die Heizung defekt und keine Reparatur möglich, gelten pragmatische Übergangslösungen. Bereits jetzt kann man auf die Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien umsteigen und die Förderung nutzen.

Immobilien-Eigentümer müssen sich beraten lassen. Was sieht die Bundesregierung genau vor? Hier finden Sie einen Überblick hinsichtlich der wichtigsten Regelungen.

Was gilt in Zukunft für Immobilien-Eigentümer?

Ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energien betrieben werden. Längere Übergangsfristen gelten für Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden. Dies dient der besseren Abstimmung in Bezug auf Investitionsentscheidungen für die örtliche Wärmeplanung.

Übergangsfristen erleichtern den Heizungswechsel

Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen. In Großstädten (mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern) sind klimafreundliche Heizungen beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag erst am 30. Juni 2028.

Gibt es in Kommunen vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können auch frühere Fristen greifen. Einige Gemeinden haben solche Wärmeplanungen schon umgesetzt. Ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben soll die Planungen der Kommunen beschleunigen. Dieses Gesetz ist noch nicht beschlossen (neue Förderrichtlinien).

Vorhandene Heizungen weiter nutzen

Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden, legt das GEG fest. Wenn eine Gas- oder Ölheizung defekt ist, darf sie repariert werden. Falls keine Reparatur möglich ist, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. Sollte ein Härtefall vorliegen, können Immobilien-Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.

Heizungsgesetz: Förderung beim Heizungstausch

Staatlich gefördert wird, wer seine Heizung heute oder zukünftig austauschen möchte. Also auf Heizen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien umsteigt. Es gibt eine Grundförderung für alle und weitere Fördermittel für diejenigen, die besonders schnell ihre Heizung umrüsten. Oder für Menschen mit geringem Einkommen. Maximal beträgt die Förderung 70 Prozent der Investitionskosten.

Technologie für einen Umstieg

Mehrere technologische Möglichkeiten stehen für einen Umstieg auf eine Heizung, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betreiben wird, zur Verfügung.

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Öl-Kessel)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • Unter bestimmten Bedingungen: Sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind)

In Bestandsgebäuden stehen folgende Heizsysteme zur Auswahl:

  • Hackschnitzelheizung
  • Scheitholz-Holzvergaserkessel
  • Kamin-Kachelofen
  • Pelletheizung
  • Biomasseheizung sowie Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt: mindestens zu 65 Prozent mit Biomethan, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff

Heizungsgesetz: Beim Umstieg ist Beratung Pflicht

Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle, die eine solche Heizung installieren lassen wollen, zunächst eine verpflichtende Beratung durchlaufen. Gasheizungen, die für Wasserstoff als Energiequelle geeignet sind, dürfen installiert werden, sofern keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Sollte die kommunale Wärmeplanung jedoch kein Wasserstoffnetz vorsehen, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung von klimaneutralen Gasen wie Biomethan. 

Berater helfen: Die Energieeffizienz-Expertenliste

Fachlich qualifizierte Energieberater helfen bei der Entscheidung, welche Heizung für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert die Energieberatung für Wohngebäude. Es übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Bei Ein-und Zweifamilienhäuser sind das maximal 1.300 Euro. Bei der ersten Einschätzung hilft auch der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Energieeffizienz-Expertenliste liefert Kontakte zu sachkundigen Beraterinnen und Beratern.

Mietshäuser: Modernisierungsumlage gedeckelt

Mieter werden vor überzogenen Mietsteigerungen nach dem Heizungsumbau geschützt. Wenn Vermieter in neue Heizungsanlagen investieren, dürfen sie künftig bis zu zehn Prozent der Modernisierungskosten umlegen. Davon müssen sie die staatliche Förderung abziehen. Die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.

Geschwindigkeitsbonus bei schnellem Umstieg

Der geplante Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten dient als Anreiz für eine frühzeitige Umrüstung. Von 2028 an soll dieser Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte sinken. Den Bonus sollen alle selbstnutzende Wohneigentümer erhalten, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist oder eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzen wollen.

Grundförderung für klimafreundliche Heizungen

Künftig soll es eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für klimafreundliche Heizungen geben, für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Zusätzlich soll ein Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten eingeführt werden. Ihn erhalten selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.

Spart Geld: Kombimodell aus Grundförderung und Boni

Grundförderung und Boni sollen einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 Prozent kombiniert werden können. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch sollen bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus liegen.  Damit beträgt der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch 21.000 Euro.

Tipp: Förderfähige Kosten im Mehrparteienhaus

Im Mehrparteienhaus sollen sich die förderfähigen Kosten je weitere Wohneinheit erhöhen, wie es in einem Papier des Wirtschaftsministeriums heißt. Bei Nichtwohngebäuden sollen demnach Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl gelten.

Helfen sparen: Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen

Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können Wohneigentümer weitere Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragen, etwa für das Dämmen der Gebäudehülle. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für solche Effizienzmaßnahmen liegen laut Ministerium bei 60.000 Euro pro Wohneinheit. Nötig dafür ist ein individueller Sanierungsfahrplan. Ohne Sanierungsfahrplan ist nur ein Zuschuss von bis zu 30.000 Euro möglich.

Heizungsgesetz: Zuschuss für Wärmepumpe

Derzeit gibt es beim Einbau einer Wärmepumpe eine Förderung von bis zu 40 Prozent, wobei die maximal förderfähigen Investitionskosten bei 60.000 Euro pro Kalenderjahr liegen. Das gilt für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Der Zuschuss für den Einbau einer Wärmepumpe in einem Einfamilienhaus liegt bei bis zu 24.000 Euro.

Heizungstausch: Förderfähige Kosten koppeln

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen können miteinander verbunden werden. In der Summe gilt dann eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro.

Heizungsgesetz: Zinsvergünstigte KFW-Kredite

Neben Investitionskostenzuschüssen soll die staatliche Förderbank KfW zinsvergünstigte Kredite anbieten. Diese Kredite können Bürgerinnen und Bürger mit einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro in Anspruch nehmen. Sie können damit den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen finanzieren. Das soll in der aktuellen Hochzinsphase helfen, die finanzielle Belastung durch einen Heizungstausch zu strecken und zu verringern, so das Ministerium.

Heizungsgesetz: Was passiert nach 2029?

Ab dem Jahr 2029 muss beim Heizen ein Anteil von 15 Prozent, ab 2035 ein Anteil von 30 Prozent und ab 2040 ein Anteil von 60 Prozent klimaneutraler Gase genutzt werden. Diesen Nachweis können Wohneigentümer durch den Erwerb entsprechender Herkunftsnachweise oder Zertifikate beim Versorger oder durch die Umrüstung der Heizung erbringen.

Vertiefende Informationen:
Pressemitteilung Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, 08.09.2023: Startschuss für klimafreundliches Heizen: Bundestag beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
Eilmeldung Tagesschau.de 08.09.2023, 16:05 Uhr: Energiepolitik Bundestag beschließt Heizungsgesetz

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