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Arbeitsagentur ändert Förderbedingungen

Die Bundesagentur für Arbeit ändert um 1. April 2012 die Förderkonditionen für Menschen, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Die wichtigsten Änderungen im Bereich Weiterbildung im Einzelnen beschreibt sie in einer Pressemitteilung:

Die Aktivierung und berufliche Eingliederung mittels einer Maßnahme bei einem Träger oder Arbeitgeber kann künftig unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gefördert werden. Mit dem neu eingeführten Gutschein AVGS kann der betroffene Kunde bzw. die Kundin künftig selbst eine konkrete Maßnahme auswählen.

Die Berufsausbildung in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen soll betriebsnaher ausgestaltet werden. Künftig entfallen die starren Obergrenzen für die Dauer betrieblicher Anteile einer Maßnahme. Betriebliche Praktika können jetzt abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.

Zulassung von Bildungsträgern und Maßnahmen: Künftig benötigen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle, so z. B. auch private Arbeitsvermittler. Denn neben den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung erfordern auch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, für die ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eingelöst werden kann, eine offizielle Erlaubnis.

Kostendeckelung: Die Bildungsträger wurden gesondert darauf hingewiesen, dass die bundesweit einheitlich geltenden Kostensätze einzuhalten sind. Bei jeder Überschreitung des Bundesdurchschnittskostensatzes (BDKS) muss nunmehr die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die den Durchschnittskostensatz übersteigen, muss zusätzlich die jeweilige Arbeitsagentur den Kosten zustimmen. Eine Übergangsfrist im Zulassungsverfahren bis zum 31.12.2012 soll allen Anbietern von Arbeitsmarktdienstleistungen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

Zur Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 30. März 2012