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Text und Bild: Zitierfreiheit gilt nur eingeschränkt

Wie weit geht die Zitierfreiheit bei Texten, Bildern oder Musik nach Paragraf 51 b UrhG? Rechtsanwalt Thomas Stadler hat in seinem Blog ein aktuelles BGH-Urteil (Az. I ZR 212/10) kommentiert. Er hält fest, „dass der juristische Zitatbegriff, zumal außerhalb des künsterischen Bereichs, sehr eng ist und die Anforderungen äußerst hoch sind. Viele der ‚Zitate‘, die man im Netz findet, sind von der Zitierfreiheit des UrhG nicht gedeckt und streng genommen Urheberrechtsverletzungen.“

In dem konkreten Fall hatte der BGH einer literarischen Montage den Charakter als Kunstwerk abgesprochen. Das Urteil verdeutliche, so Stadler weiter, wie eng die urheberrechtliche Zitierfreiheit tatsächlich seien: „Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 – Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 56/09, GRUR 2011, 1312 Rn. 45 = WRP 2011, 1463 – ICE). Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.“

Häufig rechtfertigen sich Bildnutzer fremder Bildwerke damit, dass sie das Bild ja nur zitiert hätten. Das funktioniert in den wenigsten Fällen. Darauf weist das Blog „Recht am Bild“ hin. Voraussetzung des Bildzitat sei es, dass das zitierte Bild unverändert bleibe – Ausschnitt oder Einfärbung des Bildes seien bereits nicht mehr von der Zitierfreiheit gedeckt.

Zum Blogbeitrag von RA Thomas Stadler
Zum Bildzitat bei „Recht am Bild“