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Gründungszuschuss seit 28.12. neu geregelt

Der Gründungszuschuss wird wie befürchtet stark gekürzt. Wie die Bundesagentur für Arbeit am 27. Dezember 2011 mitteilte, wurde das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ an diesem Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die meisten Änderungen werden ab 1. Januar 2012 wirksam. Ausnahme: Die Änderungen beim Gründungszuschuss traten bereits direkt am Tag nach der Veröffentlichung, also am 28. Dezember 2011, in Kraft.

Für die Förderung von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gilt seit diesem Tag: Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht.

In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.

Frühere Beiträge zum Gründungszuschuss in diesem Blog
Zur Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit