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Sozialleistungen: Pfändungsschutz entfällt zum 1. Januar

Bisher waren Sozialleistungen auf dem Girokonto maximal für 14 Tage vor Pfändungen geschützt. Dieser Schutz fällt ab dem 1. Januar 2012 weg. Das betrifft insbesondere alle, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich „Hartz IV“) oder Kinderzuschläge erhalten.

Die Bundesagentur für Arbeit rät, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dadurch wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Wenn auf ein Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung überwiesen werden oder andere Transferleistungen eingehen, kann dieser Freibetrag auch etwas höher sein.

P-Konto beantragen
Wer sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln möchte, muss bei seiner Bank einen Antrag stellen. Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann über eine Bescheinigung erfolgen. Entsprechende Bescheinigungen darf beispielsweise die Arbeiterwohlfahrt ausstellen, aber auch der Arbeitgeber, Familienkassen, Jobcenter, Steuer- oder Schuldnerberater.

Soweit es sich um Leistungen aus der Grundsicherung handelt, kann diese Bescheinigung beim zuständigen Jobcenter eingeholt werden. Werden Sozialleistungen nur einmalig erbracht, genügt zum Nachweis in der Regel der Bewilligungsbescheid. Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend.

Banken haben Einnahmequelle entdeckt
„Nach dem Gesetz hat jeder Kontoinhaber einen Anspruch darauf, dass die Bank sein Girokonto in ein P-Konto umwandelt, wenn es von Pfändung bedroht ist“, sagt Andrea Metzing von der Awo in Peine. Zu einer Neueinrichtung eines Kontos sei die Bank nicht verpflichtet. Die Banken müssten aber ihre Kunden bis zum 30.November über die Gesetzesänderung informieren. Werde das Girokonto voraussichtlich erst nach dem Jahreswechsel gepfändet, könne es auch dann noch innerhalb von vier Wochen in ein P-Konto umgewandelt werden.

Die Banken haben die neuen P-Konten als Einnahmequelle entdeckt, urteilt die Awo. Sie bieten sie als teure Kontenmodelle an, obwohl nach dem Gesetz für das Führen und Bereithalten von P-Konten keine gesonderten Gebühren verlangt werden dürften. Teilweise lägen die monatlichen Kontoführungsgebühren bei 13 Euro.

Die Arbeitsagentur warnt: Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, besteht die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen verfügt werden kann, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II.

Quellen: Arbeitsagentur, 4.11.2011 und Peiner Nachrichten, 27. Oktober 2011